Allgemeine Geschäftsbedingungen der E-Stream Energy GmbH & Co. KG,
Feldstraße 8, 47198 Duisburg

I. Allgemeines; Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der E-Stream Energy GmbH & Co. KG (nachfolgend „E-Stream Energy “ bezeichnet) und einem Kaufmann, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“ bezeichnet) über die Erbringung von Leistungen und Diensten für oder die Lieferung von Waren an die E-Stream Energy. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder abweichende allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch E-Stream Energy bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Angeboten oder (Auftrags-) Bestätigungen des Lieferanten genannt sind. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die E-Stream Energy Leistungen und Dienste bzw. Lieferung von Waren des Lieferanten vorbehaltlos und in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen entgegennimmt. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung bzw. Dienstes des Lieferanten durch E-Stream Energy bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

II. Angebot; Vertragsschluss

1. Angebote des Lieferanten an E-Stream Energy sind kostenfrei vorzulegen. Auf Abweichungen zu Anfragen der E-Stream Energy ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen, gegebenenfalls sind entsprechende Zeichnungen beizulegen.

2. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn E-Stream Energy nach Empfang eines Angebots des Lieferanten eine schriftliche Annahmeerklärung abgibt.

3. Enthält eine Auftragsbestätigung des Lieferanten Abweichungen von der Bestellung der E-Stream Energy kommt durch die Auftragsbestätigung kein Vertrag zustande. Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und möchte der Lieferant die Bestellung ablehnen, so hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 (fünf) Tagen gegenüber der E-Stream Energy zu erklären, sonst gilt die Bestellung als angenommen. In den sonstigen Fällen behält sich die E-Stream Energy vor, Bestellungen zurückzuziehen, falls sie nicht fristgemäß schriftlich bestätigt wurden.
4. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in der Bestellung besteht für E-Stream Energy keine Verbindlichkeit.

5. Für den Vertragsinhalt mit dem Lieferanten ist die schriftliche Bestellung der E-Stream Energy in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Jede zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung der E-Stream Energy . Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrages.

III. Leistungsumfang

1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und
Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Die E-Stream Energy ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.

4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die E-Stream Energy.

5. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den E-Stream Energy Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch die E-Stream Energy festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.

6. Der Lieferant wird auf Anforderung der E-Stream Energy Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

7. Die E-Stream Energy ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Die E-Stream Energy kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von der E-Stream Energy gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, der E-Stream Energy unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der E-Stream Energy Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

9. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

10. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist die E-Stream Energy hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

IV. Preise; Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.

2. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am E-Stream Energy Geschäftssitz zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

3. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

4. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.
5. Rechnungen sind frühestens auf den Versendetag der Lieferung auszustellen. Jede Bestellung ist gesondert abzurechnen. In der Rechnung ist neben den gesetzlichen Pflichtangaben die in der Bestellung der E-Stream Energy ausgewiesene Bestellnummer, der Besteller, die Lieferantennummer sowie die Materialnummer der E-Stream Energy, soweit diese angegeben wurde, deutlich hervorgehoben anzugeben.

6. Mangels anderweitiger Vereinbarung bezahlt die E-Stream Energy den Kaufpreis bis zum 25. des auf die Abnahme der vollständigen Lieferung nebst aller dazugehörigen Unterlagen und Zugang einer prüffähigen Rechnung folgenden Monats mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug.

7. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistungen als vertragsgemäß.

8. Rücksendungen mangelhafter Ware erfolgen unter Rückbelastung des Rechnungsbetrages oder Ausstellung einer (umsatzsteuerlichen) Rechnungsrückerstattung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Ersatzlieferungen sind unter der Angabe der Nummer unserer Rücksendungs- und Belastungsanzeige erneut in Rechnung zu stellen.

9. Erfolgt der Rechnungseingang vor dem Wareneingang, so ist letzterer maßgeblich.

10. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der E-Stream Energy nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die E-Stream Energy abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Eine Einziehung durch Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

11. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der E-Stream Energy die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise einem Unterauftragnehmer zu überlassen. Hat die E-Stream Energy der Vergabe von Unteraufträgen zugestimmt, sind auf Anforderung hin Kopien der Unteraufträge unmittelbar nach Ausstellung vom Lieferanten der für den Einkauf zuständigen, auf diesem Auftrag angegebenen Abteilung vorzulegen, wenn und soweit dies zur Überprüfung der Fertigung, der Bedingungen des Auftrags, der zu liefernden Ware und/oder von gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen erforderlich ist. Die Haftung des Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch den Unterauftragnehmer bleibt unberührt.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der E-Stream Energy im gesetzlichen Umfang zu. E-Stream Energy ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten durch eine Belastungsanzeige (z.B. im Fall von Teilleistungen/-lieferungen, (Teil-) Rücksendungen mangelhafter Ware oder verwirkten Vertragsstrafen) oder eine (umsatzsteuerliche) Rechnungsrückerstattung aufzurechnen. E-Stream Energy behält sich die Stellung entsprechender Rechnungen und Durchführung entsprechender Lastschriften vor.

13. Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche gegenüber der E-Stream Energy nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der E-Stream Energy anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14. E-Stream Energy ist berechtigt, Rechnungsbeträge des Lieferanten um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

V. Liefertermine; Fälligkeit, Verzug, Schadensersatz, Gefahrübergang

1. Der Lieferant hat die Leistung pünktlich zu den vertraglich vereinbarten Lieferterminen zu erbringen. Liefertermine sind Eintrefftermine bei der jeweils vorgegebenen Anlieferstelle.

2. Ist die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, tritt mit Versäumung des Liefertermins Verzug ein. Ist die Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt und erfolgt die Leistung nicht fristgerecht, tritt spätestens nach 10 Tagen Verzug ein. E-Stream Energy bleibt es vorbehalten, durch Mahnung kürzere Fristen zu setzen.

3. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, dem Ersuchen von E-Stream Energy auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.

4. Bei Verzug des Lieferanten ist E-Stream Energy, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin „fix“ vereinbart ist, also E-Stream Energy in dem jeweiligen Auftrag zum Ausdruck gebracht hat, dass Ihr Leistungsinteresse von rechtzeitiger Lieferung abhängig ist, oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern zu können. Bei Eilbedürftigkeit genügt eine Nachfrist von 2 (zwei) Werktagen.

5. Ist der Lieferant schuldhaft in Verzug, kann E-Stream Energy – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 0,5% des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der bis zum Verzugszeitpunkt angefallenen Auftragssumme. E-Stream Energy bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E-Stream Energy ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass E-Stream Energy überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Gerät der Lieferant in Verzug, ist E-Stream Energy berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Hierdurch etwa entstehende Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle durch seinen Verzug entstehende Schäden, auch etwaige Folgeschäden, zu übernehmen.

7. Eine vorzeitige Lieferung oder Leistung, die ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt, ist E-Stream Energy nicht verpflichtet anzunehmen.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, der E-Stream Energy etwaige Lieferverzögerungen und die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine etwaige Kenntnis von E-Stream Energy von den Verzögerungsgründen ersetzt die schriftliche Mitteilung durch den Lieferanten nicht. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer unterbliebenen oder verspäteten Benachrichtigung entstehen. Der Lieferant hat unabhängig hiervon darüber hinaus sämtliche durch eine von ihm zu vertretene Lieferverzögerung entstehende Schäden zu ersetzen.

9. Die Gefahr geht erst an der Empfangsstelle mit der Annahme durch E-Stream Energy oder, bei Aufstellung oder Montage der gelieferten Ware durch den Lieferanten, mit der Inbetriebnahme bei E-Stream Energy auf E-Stream Energy über.

10. Die Annahme einer verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf Ersatzansprüche.

VI. Anforderungen an den Liefergegenstand; Dokumentation

1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die E-Stream Energy Bestellnummer und E-Stream Energy-Artikelnummer anzugeben, soweit diese ihm mitgeteilt wurden. Für jede Bestellung sind separate Dokumente erforderlich. Soweit aus der Nichteinhaltung Schäden entstehen, trägt diese der Lieferant.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, für sämtliche gelieferten Waren eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Waren abzugeben. Diese Erklärung ist E-Stream Energy ohne Verzögerung zuzusenden.

3. Der Liefergegenstand ist in handelsüblicher Weise nach Maßgabe der schriftlichen Bestellung von E-Stream Energy, den einschlägigen DIN-Vorschriften und entsprechenden europäischen Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen.

VII. Mängeluntersuchung; Gewährleistung, Garantien

1. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB wird für versteckte Mängel ausgeschlossen, soweit E-Stream Energy eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheines und auf Transportschäden durchgeführt hat.

2. E-Stream Energy erfüllt die Rügepflicht des § 377 HGB, soweit die Rüge innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen ab Entdeckung erfolgt. Eine mündliche Rüge ist ausreichend.

3. Die Gewährleistungsansprüche der E-Stream Energy gegen den Lieferanten wegen Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 2 Jahre ab Ablieferung. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für jeden Liefergegenstand bei der Nachlieferung mit der Ablieferung neu zu laufen.

4. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. E-Stream Energy ist berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies gilt auch, soweit der Lieferant mangelhaft oder verspätet liefert oder leistet, und E-Stream Energy sofort tätig werden muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

5. Alle zur Erfüllung der Mängelgewährleistungsverpflichtung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Lieferanten zu tragen. Sendet E-Stream Energy mangelhafte Ware zurück, so ist E-Stream Energy berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zzgl. einer einmaligen Bearbeitungspauschale von 50,00 € zurück zu belasten. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt vorbehalten. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Der Lieferant trägt bei Rücklieferungen das Risiko für Verlust und/oder Beschädigung des Liefergegenstandes.

6. Das Recht der E-Stream Energy auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Aufwendungsersatz bleibt vorbehalten.

7. Die in der Bestellung der E-Stream Energy und den dazu gehörigen Unterlagen (auch Abbildungen und Zeichnungen) enthaltenen Angaben zum Liefergegenstand, z.B. zu Mengen, Maßen, Gewichten, Spezifikationen, Leistung, Konstruktion und Form stellen dessen vereinbarte Beschaffenheit dar und sind vom Lieferanten als garantierte Beschaffenheit der Ware genau einzuhalten.

8. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand die zugesicherten Eigenschaften besitzt, den jeweils anerkannten Regeln der Technik entspricht, alle zu seiner Verwendung bzw. seinem Betrieb notwendigen Prüfkennzeichen und Zulassungen besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Soweit für die Herstellung oder den Betrieb des
Liefergegenstandes eine EU-Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung, EU-Herstellererklärung oder eine Zertifizierung erforderlich ist, verpflichtet sich der Lieferant dazu, die hierfür zugrunde liegende Dokumentation in deutscher Sprache an E-Stream Energy auszuhändigen. Der Lieferant trägt alle Kosten, die mit diesen Zulassungen verbunden sind.

9. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU und 2015/863, der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH Nr. 1907/2006 eingehalten und umgesetzt werden.

10. Der Lieferant sichert zu, dass alle an E-Stream Energy gelieferten Waren in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstige Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf usw.) dem Verkauf und der Übereignung der Ware an E-Stream Energy entgegenstehen.

VIII. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. E-Stream Energy ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für die E-Stream Energy unverwendbar geworden ist.

3. E-Stream Energy ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird sowie bei Liquidation oder Auflösung des Lieferanten.

4. Ein Rücktrittsrecht für E-Stream Energy besteht auch bei Überschuldung und Zahlungseinstellung des Lieferanten und wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

5. Die E-Stream Energy kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten E-Stream Energy Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

6. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

IX. Produkthaftung; Freistellung; Haftpflichtversicherungsschutz

1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch den Liefergegenstand kein Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Produzentenhaftung entsteht.

2. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Der Lieferant wird E-Stream Energy für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, welche auf einer Mangelhaftigkeit oder Fehlerhaftigkeit des gelieferten Produkts beruhen, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, E-Stream Energy von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware/erbrachten Leistung entstehen, freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von E-Stream Energy beruht.

4. Ist E-Stream Energy verpflichtet, wegen eines Fehlers einer von dem Lieferanten gelieferten Ware eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

5. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, E-Stream Energy insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich angesiedelt ist. Die Zulieferer des Lieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.

6. Im Rahmen der Pflicht zur Freistellung wegen Produktfehlern ist der Lieferant auch verpflichtet, E-Stream Energy etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der E-Stream Energy durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird E-Stream Energy den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zu erstatten.

7. Stellt der Lieferant die E-Stream Energy nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung frei, so ist die E-Stream Energy berechtigt, den Anspruch anzuerkennen, zu erfüllen oder sich über ihn zu vergleichen und vom Lieferanten Vorauszahlung der hierfür erforderlichen Kosten zu verlangen, sofern die E-Stream Energy den Besteller in der Anforderung auf diese Folge hingewiesen hat. Steht die Höhe des vom Dritten geltend gemachten Anspruchs nicht fest, so kann die E-Stream Energy vom Lieferanten Sicherheitsleistung verlangen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen der E-Stream Energy steht.

8. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten, die auf Anfrage nachzuweisen ist.

9. Weitergehende Schadensersatzansprüche der E-Stream Energy gegen den Lieferanten bleiben unberührt.

X. Schutzrechte

1. Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstehende Arbeitsergebnisse und alle gewerblichen Schutzrechte an diesen stehen ausschließlich E-Stream Energy zu. Der Lieferant räumt E-Stream Energy an diesen Ergebnissen ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht ein. Soweit im Rahmen der Erbringung der Leistungen bereits vorhandene Ergebnisse bzw. bestehende gewerbliche Schutzrechte genutzt werden, räumt der Lieferant E-Stream Energy an diesen ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht ein. E-Stream Energy wird Eigentümer aller ihr im Rahmen der Erbringung der Leistungen übergegebenen Gegenstände.

2. An allen dem Lieferanten von E-Stream Energy überlassenen Mustern, Modellen, Werkzeugen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich E-Stream Energy sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der E-Stream Energy zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie dürfen nur für die Ausführung des Vertrages verwendet werden und sind E-Stream Energy nach dessen Abwicklung unaufgefordert zurückzugeben.

3. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und dass die von ihm gelieferten Arbeitsergebnisse weltweit ohne Verletzung von Schutzrechten Dritter genutzt werden können.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, E-Stream Energy von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen E-Stream Energy im Zusammenhang mit seiner Leistung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und E-Stream Energy alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, E-Stream Energy die Kosten insoweit notwendiger Rechtsverfolgung und Schadensabwehr zu erstatten.

5. Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche, jederzeit frei widerrufliche Zustimmung von E-Stream Energy nicht berechtigt, die Marken, Logos und/oder sonstigen Kennzeichen, deren Inhaber E-Stream Energy ist, zu nutzen, um E-Stream Energy als Referenz zu nennen.

XI. Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm durch E-Stream Energy oder im Zusammenhang mit der Leistung für bzw. Lieferung an E-Stream Energy erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbaren Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zur Durchführung des Vertrages zuverwenden. Diese Pflichten bestehen nach Beendigung des Vertrages für 5 Jahre fort.

2. Die vorgenannten Pflichten bestehen nicht hinsichtlich solcher Informationen, die allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Kenntnis gelangen.

3. Der Lieferant hat die Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, entsprechend den vorgenannten Pflichten zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird.

4. Auf jederzeit mögliches Verlangen von E-Stream Energy hat der Lieferant Unterlagen, die er von E-Stream Energy erlangt hat und die den vorgenannten Pflichten unterliegen, unverzüglich an E-Stream Energy herauszugeben oder diese zu vernichten und E-Stream Energy die Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten an diesen Unterlagen sind ausgeschlossen.

5. Der Lieferant ist zudem ohne vorherige schriftliche, jederzeit frei widerrufliche Zustimmung der E-Stream Energy nicht berechtigt, E-Stream Energy als Referenz nennen.

XII. Europäische Chemikalienverordnung (REACH-VO(EG) Nr. 1907/2006, RoHS 2011/65/EU, RoHS EU 2015/863

1. Der Lieferant sichert zu, sämtliche Pflichten, die die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe -in der jeweils gültigen Fassung -(„REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006“) ihm und der E-Stream Energy auferlegt, nach den Vorgaben der REACHVO (EG) Nr. 1907/2006 auf eigene Kosten zu erfüllen.

2. Soweit die REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 einer Übertragung der Pflichten von E-Stream Energy auf den Lieferanten entgegensteht, wird der Lieferant die E-Stream Energy hierüber unverzüglich informieren und E-Stream Energy bei der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten vollumfänglich und unentgeltlich unterstützen.

3. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so hat er auf seine Kosten einen Vertreter mit Sitz innerhalb der Europäischen Union zu bestellen, der die Verpflichtungen nach der REACH-VO(EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, und die E-Stream Energy hierüber entsprechend zu informieren.

4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU und 2015/863 („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

XIII. Konfliktmineralien

1. Der Lieferant ist zur Einhaltung der in der VERORDNUNG (EU) 2017/821 und der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien verpflichtet.

2. Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Ware erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen.

3. Auf Verlangen hat der Lieferant der E-Stream Energy die nach der VERORDNUNG (EU) 2017/821 und dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

XIV. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

1. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten Regelungen, die nach billigem Ermessen dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommen.

2. Sofern sich aus der Bestellung der E-Stream Energy oder Auftragsbestätigung kein anderer Ort ergibt, ist Duisburg Erfüllungsort.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen der E-Stream Energy und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ist Duisburg/Deutschland, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Jede Partei ist jedoch auch berechtigt, die jeweils andere Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der E-Stream Energy gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Wiener UN – Übereinkommen über Verträge über den internationalen Handelskauf (CISG).

E-Stream Energy GmbH & Co KG,
Postanschrift: Feldstraße 8, 47198 Duisburg
Email: info@estream-energy.com
Firmensitz: Duisburg
Registereintrag: Amtsgericht Duisburg HRA 9357

Persönlich haftender Gesellschafter:
E-Stream Energy Management GmbH
Postanschrift: Feldstraße 8, 47198 Duisburg
Firmensitz: Duisburg
Registereintrag: Amtsgericht Duisburg HRB 17730
Geschäftsführer: Thomas Krämer, Dirk Köster